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Aktuell

Die im Juni beschlossene EU-Verordnung über Pflanzen aus neuen gentechnischen Verfahren (NGT-Verordnung) lässt viele Fragen offen. Ein wichtiger Punkt etwa ist, wie Behörden künftig prüfen sollen, ob eine NGT-Pflanze einer konventionell gezüchteten gleichwertig ist. Die EU-Kommission hat zu dieser und anderen Fragen jetzt die Öffentlichkeit befragt. Sie erhielt 301 Rückmeldungen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verbänden sowie von Einzelpersonen, die die neue NGT-Verordnung teils scharf kritisierten.

Die NGT-Verordnung (EU) 2026/1388 gibt der EU-Kommission und den EU-Ländern bis Sommer 2028 Zeit zu regeln, wie die neuen Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden sollen. Für diese sogenannte Implementierungsphase hat die Kommission im Juli einen Plan vorgelegt. Wichtige Punkte in dieser Liste sind zwei Gesetzesvorhaben: Das erste soll regeln, welche Informationen ein Unternehmen vorlegen muss, um nachzuweisen, dass die von ihm hergestellte Pflanze eine NGT-Pflanze ist. Festgelegt werden darin ferner die Details für das Verfahren, mit dem die Behörden prüfen, ob es sich um eine Pflanze der NGT-Kategorie 1 handelt. Diese Pflanzen müssen – ähnlich konventionell gezüchteten – nicht mehr speziell auf Risiken untersucht und für den Verbraucher  gekennzeichnet werden, wenn sie nachweisbar die Bedingungen im Anhang I der NGT-Verordnung erfüllen.

Diese sogenannten Äquivalenz- oder Gleichwertigkeitskriterien erlauben pro Pflanze bis zu 20 gentechnische Veränderungen an jeweils maximal 20 verschiedenen Stellen. Auch dürfen keinerlei Reste von artfremdem Erbgut nachweisbar sein. Die EU-Kommission kann diese Umsetzungsregeln alleine erlassen, ohne dass EU-Parlament oder Rat der EU-Länder zustimmen. Man spricht daher von einem delegierten Rechtsakt. Rat und Parlament können sie jedoch stoppen, wenn sie binnen zwei Monaten nach Erlass widersprechen.

Das zweite Vorhaben soll regeln, wie eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 anzumelden ist und welche Unterlagen für das Zulassungsverfahren notwendig sind, das Kategorie 2-Pflanzen durchlaufen müssen. Dazu zählt eine fallspezifische Risikobewertung, für die dieser Rechtsakt die Anforderungen auflisten soll. Bei dieser Verordnung handelt es sich um einen sogenannten Durchführungsrechtsakt. Sie wird von der EU-Kommission erarbeitet, es muss aber ein Ausschuss zustimmen, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind.

Für beide Rechtsakte hat die EU-Kommission von 31. August bis 28. September die Öffentlichkeit in zwei parallelen Sondierungsverfahren konsultiert. Interessierte Organisationen und Einzelpersonen konnten mitteilen, was sie von den anstehenden Verordnungen erwarten und wie sie die angesprochenen Sachverhalte regeln würden. Auf den beiden Konsultationsseiten gingen jeweils 301 Rückmeldungen ein, die bei grober Durchsicht deckungsgleich erscheinen. Sie stammen von gentechnikkritischen Organisationen ebenso wie von Züchtungsunternehmen, Pflanzenerzeugern und Lobbyorganisationen, die NGT positiv gegenüberstehen.

Letztere drängen vor allem darauf, dass die zu regelnden Prozeduren möglichst einfach und schnell sind. Die Formulare und Kosten sollen EU-weit gleich sein und ungeklärte Details zugunsten von NGT-Pflanzen ausgelegt werden. So wünscht sich etwa der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP): „Konventionelle Züchtung (z. B. Kreuzung) mit verifizierten NGT1-Pflanzen muss uneingeschränkt möglich sein, ohne dass der NGT-Status entsprechender Nachkommen erneut verifiziert werden muss.“ In der Praxis könnten so binnen weniger Generationen Pflanzen mit zahlreichen eingekreuzten NGT-Eigenschaften entstehen, die weiterhin wie konventionelle Sorten behandelt würden. Auch sollten Sammelanträge möglich sein „für Pflanzen mit unterschiedlichen genetischen Variationen, die aus einem NGT-Ansatz stammen“. Eine standardmäßige Analyse des gesamten Genoms (Genomsequenzierung) einer NGT-Pflanze lehnt der BDP ab, ebenso wie zahlreiche andere NGT-Befürworter. Expert:innen des Bundesamtes für Naturschutz hingegen haben in einem vorab veröffentlichten Fachaufsatz deutlich gemacht, dass eine umfassende Genomsequenzierung der NGT-Pflanze und ihrer Elternlinien unverzichtbar sei. Nur damit lasse sich überprüfen, ob die NGT-Pflanze tatsächlich alle Gleichwertigkeitskriterien einhält.

NGT-kritische Organisationen lehnen die NGT-Verordnung als Ganzes ab und tun sich deshalb schwer, Ratschläge für Detailregelungen zu geben. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) macht daher klar, dass aus ihrer Sicht die Kriterien für NGT-1 Pflanzen im Anhang I der Verordnung die wissenschaftlichen Standards nicht erfüllen. „Sie sind weder geeignet, die Gleichwertigkeit zu prüfen noch eine Aussage zu den Risiken der Pflanzen treffen zu können“, heißt es in der AbL-Stellungnahme. Angesichts der von der AbL am 21. September eingereichten Klage gegen die NGT-Verordnung fordert sie „die gesetzgebenden Organe der Europäischen Union auf, das hiesige Konsultationsverfahren bis zur Entscheidung der angerufenen Gerichte auszusetzen“.

Das gentechnikkritische Institut Testbiotech hingegen wählte einen anderen Weg. Die Münchner Experten weisen die EU-Kommission darauf hin, dass es ihre Aufgabe sei, die Gleichwertigkeitskriterien an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Seit dem ersten Verordnungsvorschlag vom Sommer 2023 hätten Forschende mit Hilfe Künstlicher Intelligenz immer tiefer ins Erbgut von Pflanzen eingegriffen. Diese Eingriffe würden zwar formal die Kriterien des Anhangs I erfüllen, seien jedoch mit herkömmlicher Züchtung nicht möglich. Deshalb schlägt Testbiotech vor, solche Eingriffe für NGT1-Pflanzen auszuschließen und nennt das sogenannte Hypermorphing als Beispiel. Dabei werden Genaktivitäten gezielt gesteigert, so dass Pflanzen etwa deutlich mehr Eiweiße produzieren oder früher blühen. Zusätzlich empfiehlt Testbiotech, mit einem Plausibilitätstest zu klären, ob eine NGT-Veränderung überhaupt mit herkömmlicher Züchtung erreicht werden könnte.

Das Thema Patentierung hat der Europäische Verband für ökologische Pflanzenzüchtung in seiner Stellungnahme aufgegriffen. Er fordert, die Antragsteller sollten erklären, „dass keine biologischen Materialien wie natürlich vorkommende Genvarianten beansprucht werden und dass ihre Patente die konventionelle Züchtungstätigkeit und das Inverkehrbringen der jeweiligen herkömmlich gezüchteten Sorten (oder im Falle der ökologischen/biologischen Züchtung) nicht beeinträchtigen“. Außerdem brauche es Nachweismethoden für alle registrierten NGT-Pflanzen und Schutzabstände für die ökologische Züchtung. Bei insektenbestäubten Kulturen schlägt der Verband zehn Kilometer Abstand zu NGT-Äckern vor, bei windbestäubten Kulturen müsste es noch mehr sein. Anders sei eine Koexistenz nicht möglich.

Mit den gesammelten Ergebnissen wird sich die EU-Kommission zurückziehen und zusammen mit Expert:innen der Mitgliedstaaten für beide Rechtsakte Entwürfe erarbeiten. Diese werden dann noch einmal für vier Wochen zur Konsultation auf die Kommissionswebseite gestellt. Geplant ist dies für den delegierten Rechtsakt im zweiten Quartal 2027; der Durchführungsrechtsakt soll dann im dritten Quartal folgen. Beide sollen laut der Implementierungsstrategie der Kommission im ersten Quartal 2028 verabschiedet werden.

Quelle: Informationsdienst Gentechnik

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